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Allgemeine Geschäftsbedingungen der iS Software GmbH – AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Modul WinEV®BI der iS Software GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Modul WinEV®IPL/PFS der iS Software GmbH
Kundenobligenheiten und enercast Nutzungsbedingungen für Endbenutzer zum Download
Allgemeine Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen für den Bereich Akademie der iS Software GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der iS Software GmbH
Stand: 09//2019
§1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge zwischen der iS Software GmbH, iS Software Vertrieb und Service GmbH und iS Software Application Providing-Service GmbH (nachfolgend „iS Software“ genannt) und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend „Kunden“ genannt) und ersetzen die bisherigen AGB der iS Software. - Die AGB der iS Software gelten ausschließlich; Gegenbestätigungen oder AGB des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsannahme des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen AGB erfolgt.
1.3 iS Software ist berechtigt, die AGB mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die Änderung wird dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt gegeben. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht, der Kunde wird auf diese Folge bei der Bekanntgabe der Änderung ausdrücklich hingewiesen.
§2 Vertragsabschluß
2.1 Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Kunde ist an seinen Vertragsantrag vier Wochen gebunden. Die iS Software kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch annehmen, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert werden, die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden oder mit der vertraglichen Leistung begonnen wird.
2.2 Angebote der iS Software sind freibleibend.
§3 Liefer – und Leistungsgegenstand
3.1 Der Liefer- und Leistungsgegenstand ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Bestellschein oder der Auftragsbestätigung. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung. Zur Beschaffenheit gehören nicht Eigenschaften, die Prospektmaterial oder Werbeaussagen entnommen werden können, es sei denn, iS Software hat diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und in den Vertrag mit einbezogen.
3.2 Für die Beschaffenheit der Funktionalität der gelieferten Software ist das Pflichtenheft abschließend maßgeblich, sofern ein solches vertraglich vereinbart wurde.
3.3 Der Kunde darf die Software-Lösungen nur auf dafür freigegebenen Typen von IT-Anlagen und IT-Systemen einsetzen.
3.4 Die Software darf nur in den vertraglich vereinbarten Einsatzbereichen verwendet werden.
3.5 iS Software übernimmt keine Gewährleistung für die Kombinierbarkeit der Funktionen der zu liefernden Software-Lösungen mit anderen Software-Lösungen; es sei denn die Kompatibilität ist individualvertraglich vereinbart.
3.6 Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbeaussagen werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie individualvertraglich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich iS Software das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
3.7 Reisezeiten und Reisekosten sind gesondert zu vergüten, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütung richtet sich nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der iS Software.
3.8 Die Übernahme der Betriebsprozesse erfolgt im Falle der Beauftragung durch qualifizierte Mitarbeiter der iS Software. Der Umfang der übernommenen Aufgaben ergibt sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung. Die Verwaltung erfolgt nach Weisung durch den Kunden und wird im Einzelnen zwischen den Parteien abgestimmt. Eine Weisungsbefugnis des Kunden gegenüber Mitarbeitern der iS Software besteht nicht.
3.9 Beratungen, Hinweise, Stellungnahmen und Ratschläge, die durch die iS Software erteilt werden, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Der Kunde ist für die Einhaltung aller rechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich.
3.10 Die iS Software kann sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung Subunternehmern ohne Zustimmung des Kunden bedienen, sofern diese Subunternehmer dem gleichen Konzern wie die iS Software GmbH angehören und die Beteiligungsquote am Subunternehmen mindestens 50% beträgt.
§4 Rücktritt
4.1 Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten steht iS Software ein vertragliches Rücktrittsrecht zu nach folgender Maßgabe: iS Software kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
-der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht
oder
-die Kreditwürdigkeit entfällt und der Kunde trotz Aufforderung einer Ratenzahlung dieser nicht nachkommt oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist
oder
-iS Software infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl iS Software alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.
4.2 Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Kunde verpflichtet, die Originaldatenträger und alle Kopien der Software-Produkte einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie des schriftlichen Materials zu vernichten. Der Kunde wird innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen, alle vorhandenen Kopien gelöscht zu haben.
§5 Liefer- und Leistungszeit
5.1 Liefertermine oder Lieferfristen sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit gegebenenfalls in angemessenem Umfang. Das Gleiche gilt bei Eintritt außerhalb des Willens liegender unvorhergesehener Ereignisse wie z. B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Streik und Aussperrung. Das gilt ferner, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten der iS Software eintreten.
5.2 Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
5.3 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
§6 Mitwirkungspflicht des Kunden
6.1 Der Kunde hat alle vorbereitenden Maßnahmen, die zur Erfüllung der Leistung durch iS Software erforderlich sind, auf seine Kosten und Verantwortung durchzuführen. Sind die vorbereitenden Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Leistung entsprechend. Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung zur Leistungserbringung nach den Vorgaben der iS Software her. Insbesondere müssen vom Kunden, die von der iS Software freigegebenen Systemvoraussetzungen, wie Datenbank und Betriebssystemumgebung, gestellt werden.
6.2 Der Kunde wirkt insbesondere bei Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht iS Software vorrangig Zugang per Fernzugriff, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6.3 Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse der Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
6.4 Auf Anforderung der iS Software stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Die Leitungskosten trägt der Kunde.
6.5 Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum der iS Software hinzuweisen. Weiterhin ist er verpflichtet, die iS Software unverzüglich telefonisch zu informieren sowie nachfolgend schriftlich zu unterrichten.
§7 Abnahme und Übergabe
7.1 Abnahme: Der Kunde wird die Software-Lösung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Installation auf deren Vertragsgemäßheit hin überprüfen. Die Software-Lösungen gelten als abgenommen, soweit nach Ablauf der Prüffrist für eine weitere Frist von zwei Wochen die Nutzbarkeit der Software-Lösungen nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Des Weiteren gilt eine Abnahme als erfolgt, sobald die Software-Lösung vier Wochen produktiv genutzt worden ist und eine Meldung über Mängel nicht vorgelegen hat.
7.2 Sind im Vertrag Teilwerke definiert, so ist der Kunde verpflichtet, die von iS Software zur Verfügung gestellten Teilwerke bei Abnahmefähigkeit abzunehmen. Bei der Abnahme der später ausgeführten und erbrachten Leistungen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den Teilen korrekt zusammenwirken.
§8 Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. Auftragsbestätigung. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferungen sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet; es sei denn hiervon wird individualvertraglich abgewichen.
8.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit der iS Software beruht, nicht geltend machen.
8.3 Die Rechnungen der iS Software sind innerhalb von zehn Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt.
8.4 iS Software behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als sechs Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Bei gesunkenen Kosten ist iS Software verpflichtet, den Preis entsprechend zu senken.
8.5 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Vorzugspreise bei Lieferung einer neuen Version der Software-Produkte.
8.6 iS Software ist berechtigt, ab 30 Tage nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von 12 % über dem Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die ihm sonst zustehenden Rechte bleiben davon unberührt. Der Kunde hat das Recht den Gegenbeweis zu führen, dass der Verzugsschaden geringer ausgefallen ist. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kunden muss die iS Software den Kunden nicht förmlich in Verzug setzen.
8.7 iS Software ist berechtigt, die Entgelte angemessen zu erhöhen. In jedem Fall angemessen ist insoweit eine jährliche Erhöhung um höchstens 3,9% und frühestens nach einem Jahr Vertragslaufzeit. Die Entgelterhöhung bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde der Erhöhung nicht binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Die iS Software ist verpflichtet, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen. Widerspricht der Kunde der Preiserhöhung, steht der iS Software ein Sonderkündigungsrecht zu.
§9Nutzungsrechte des Kunden
9.1 Der Kunde erwirbt ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware im in dem zugrundeliegenden Vertrag eingeräumten Umfang (Lizenz). Der Kunde darf die Software nur für die mit ihm im Sinne des § 15 AktG im Konzern verbundenen Unternehmen nutzen. Die Software-Lösungen dürfen nur nach vorheriger Anzeige an die iS Software und Freigabe durch die iS Software für Dritte eingesetzt werden.
9.2 Das Nutzungsrecht an den Software-Lösungen entsteht erst mit Begleichung sämtlicher Forderungen, die der iS Software gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit der Software-Lösung zukünftig zustehen.
9.3 Das eingeräumte Nutzungsrecht ruht bei Zahlungsverzug des Kunden.
9.4 Soweit der Kunde die überlassenen Software-Lösungen an Dritte überlässt, muss der Kunde alle entsprechenden Installationen bei sich löschen. Der Kunde muss dem Dritten den Umfang der Nutzungsrechte mitteilen. Eine Unternehmenslizenz ist nicht an Dritte übertragbar. Im Falle von User- oder Endgerätelizenzen muss der Kunde Lizenzen in der Anzahl löschen in der sie weiterverkauft wurden.
9.5 Der Kunde darf die Software an einen Dritten weiterveräußern, wenn er auf die Benutzung der Programme verzichtet und der Dritte sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der iS Software zum Programmschutz verpflichtet sowie die Grenzen des Benutzungsrechts an der Software wie sie für den Kunden bestehen, anerkennt. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell bestehende Beschränkungen hinsichtlich der Software dem Zweiterwerber aufzuerlegen. Eine Überlassung der Software an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der iS Software. iS Software kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Nutzung durch den Dritten den berechtigten Interessen der iS Software widerspricht. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Zählpunkte und Messlokationen des Dritten in der Anzahl die Zähl- und Messlokationspunkte des Kunden übersteigen.
9.6 Im Falle einer vertraglich vereinbarten Endgerätelizenz, ist die Nutzung nur für die im Vertrag angegebene maximale Anzahl der Endgeräte zulässig.
9.7 Im Falle einer vertraglich vereinbarten Zählpunkte- und Messlokationenlizenz, ist die Nutzung nur für die im Vertrag angegebene maximale Anzahl der Zählpunkte und Messlokationen zulässig
9.8 Im Falle einer vertraglich vereinbarten Userlizenz, ist die Nutzung nur für die im Vertrag angegebene maximale Anzahl der Benutzer zulässig.
9.9 Im Falle einer vertraglich vereinbarten Unternehmenslizenz, ist die Nutzung nur für das im Vertrag angegebene Unternehmen zulässig.
9.10 Als Erweiterung des Benutzungsumfangs gilt auch die Nutzung von Teilen der Software-Lösung durch Zusatzprogramme des Kunden, die über Schnittstellen mit den Programmen der iS Software kommunizieren.
9.11 iS Software ist berechtigt jährlich per Fernzugriff ein Lizenzaudit durchzuführen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet der iS Software eine Kontrolle der Lizenzen (Anzahl der User und Arbeitsplätze) und Kontrolle der Anzahl der Zählpunkte und Messlokationen per Fernzugriff zu gestatten und zu ermöglichen. Ebenso ist der Kunde verpflichtet Änderungen der Unternehmens- oder Konzernstruktur der iS Software unverzüglich anzuzeigen.
9.12 Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird iS Software die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
9.13 Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen über die Softwareüberlassung, so kann die iS Software das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser Unterlassungsaufforderung mit Fristsetzung und angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung nach Ablauf der Nachfrist schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.
§10 Gewährleistung
10.1 Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Stand der Technik Mängel unter allen Anwendungsbedingungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können
10.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsschäden sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
10.3 Über Gewährleistung hinausgehender Support leistet die iS Software nur nach Abschluss eines Softwarewartungs- und Pflegevertrages.
10.4 Mängelmeldungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie schriftlich erfolgen. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, der iS Software unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Mängelbeseitigung geeigneten Information schriftlich zu melden. Bei der Mängelbeseitigung hat der Kunde die iS Software im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen.
10.6 Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.
10.7 Die iS Software kann ihre Pflicht zur Mängelbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass sie eine neue Programmversion zur Verfügung stellt.
10.8 Die iS Software kann dem Kunden bis zur Mängelbeseitigung durch Lieferung einer neuen Version eine Ausweichlösung bereitstellen, wenn das dem Kunden zumutbar ist.
10.9 Die iS Software ist, an Stelle Mängel zu beseitigen, zu Umgehungsmaßnahmen berechtigt, sofern keine oder nur noch eine unerhebliche Gebrauchseinschränkung verbleibt.
10.10 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche der iS Software erfolglos, kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrags nur verlangen, wenn ein vernünftiger Kunde das tun würde.
10.11 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Kaufgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass die Änderungen oder Eingriffe für den Mangel nicht ursächlich waren.
10.12 Der Kunde ist zur Mängelbeseitigung nur berechtigt, wenn für die betroffene Software kein wirksamer Softwarewartungs- und Pflegevertrag vorliegt.
10.13 Etwaige Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Mängelanalyse oder das Einspielen von Korrekturmaßnahmen nicht im Rahmen der Fernpflege ermöglicht, trägt der Kunde.
10.14 Macht ein Dritter geltend, dass seine Schutzrechte durch die gelieferten Software- Produkte verletzt werden, stellt die iS Software den Kunden von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die iS Software nicht auf den Ersatz des sonstigen Schadens, sofern iS Software nicht erhebliche Vertragspflichten verletzt hat.
§11 Programmschutz
11.1 Die iS Software stellt Software-Produkte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellprogramme durch den Kunden ist unzulässig.
11.2 Der Kunde darf die Software-Produkte nur mit Zustimmung der iS Software ändern. Die Lieferung von Quellprogrammen wird nicht geschuldet. Die iS Software stellt Software-Produkte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung.
11.3 Erhält der Kunde die Quellprogramme, so ist er zu deren Geheimhaltung verpflichtet. Die Kenntnisgabe der Quellprogramme an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
11.4 Der Kunde erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Software-Produkte einschließlich der Benutzerdokumentation und weiterer gelieferter Unterlagen an. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 69a Abs. 3 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
11.5 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die iS Software dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
11.6 Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, die Originale sowie alle Kopien einschließlich etwaig abgeänderter Exemplare der Software-Produkte an die iS Software herauszugeben oder zu vernichten und dies der iS Software auf Verlangen zu bestätigen. Ausgenommen von der Löschungspflicht ist die Aufbewahrung einer Sicherungskopie zu Archivzwecken.
11.7 Verstößt der Kunde gegen eine der in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen zum Programmschutz, ist die iS Software berechtigt, die Programmnutzung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bei überlassener Software ist der Kunde bei Verstößen gegen die in diesen Bedingungen genannten Regelungen zum Programmschutz zur Zahlung in Höhe des 2-fachen Betrags der Überlassungsvergütung verpflichtet.
§12 Pflege von Softwareprodukten
12.1 Die iS Software beseitigt Programmfehler, hinsichtlich derer Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht bestehen, indem die iS Software nach ihrer Wahl dem Kunden Einzelkorrekturen, Einstellungsänderungen oder einen Änderungsstand der Software in angemessener Frist auf einem Datenträger oder durch Fernbetreuung zur Verfügung stellt. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in ihrer Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Ablauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder beeinträchtigt wird. Zur Fehlerbehebung gehören die Fehleranalyse, die Eingrenzung der Fehlerursache und – soweit eine Fehlerbeseitigung mit vertretbarem Aufwand oder aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist – eine Fehlerumgehung. Ein nicht vertretbarer Aufwand liegt vor, wenn der Fehler nur durch Neuprogrammierung von wesentlichen Teilen der Software beseitigt werden kann.
12.2 Die Pflege umfasst vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Software in ihrem organisatorischen Aufbau und Programmablauf nach Ermessen der iS Software bzw. des Herstellers der Software sowie die Bereithaltung der Dokumentation auf dem jeweils neuesten Stand. Verbesserte Programmversionen („Updates“) werden von iS Software bzw. vom Hersteller in festgelegten Zeitabständen entwickelt und dem Kunden, nach Wahl der iS Software, auf einem Datenträger oder durch Fernbetreuung zur Verfügung gestellt. Updates können eine Veränderung der Systemvoraussetzungen benötigen. Die Funktionalität der Updates kann nur unter Einhaltung der aktuellen von iS Software benannten Systemvoraussetzungen gewährleistet werden.
12.3 Gepflegt wird nur jeweils die jüngste von iS Software bzw. dem Hersteller erstellte Standardprogrammversion. Der Kunde wird eine neue Programmversion übernehmen, es sei denn, dass die Übernahme mit unzumutbaren Nachteilen für ihn verbunden ist.
12.4 Die iS Software verpflichtet sich, weiterentwickelte Versionen bereitzustellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Softwareprodukte maßgeblicher Regelungen dies erfordern. Änderungen, die sich nur durch Neuprogrammierung realisieren lassen, sind durch die Pflegepauschale nicht abgedeckt. In diesem Fall kann die iS Software eine angemessene zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung aller Kunden, die die Neuprogrammierung benötigen und beauftragen, verlangen. Insbesondere grundlegende neue Funktionserweiterungen stellen eine Neuprogrammierung dar.
12.5 Die Wartungs- und Pflegeleistungen dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Software, schließen jedoch keine Garantie einer stets störungs- und unterbrechungsfreien Arbeitsweise der Software ein. Auch kann iS Software bei Störungen in der Software Dritter keine Fehlerbeseitigungsfristen erklären, da iS Software auf die Störungsbeseitigung durch den Dritten keinen Einfluss hat.
12.6 iS Software erbringt ferner im Rahmen der Pflege folgende Leistungen:
– Bereithaltung von Fachpersonal
– Störungsbehebung* und Fernwartung via Hotline und Remote Control
– Inklusive Updates* bei Programmverbesserungen
– Webbasierender Updateservice
– Fehlerbehebung auch nach Ablauf der Gewährleistung
– Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsleistungen der Software
– Zentrale Störungsannahme mit gezielter Weiterleitung und Rückrufüberwachung
– Unterstützung bei der Störungsanalyse
– Beratung zur Störungsbeseitigung
– Beratung zur Störungsvermeidung
– Information über vorhandene aktualisierte Stände der Software
*Störung ist jede Beeinträchtigung der Eignung der Software oder der Pflegeleistung zur vertraglich vereinbarten, beziehungsweise soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Abschluss des Vertrages vorlag oder nicht.
*Update: Bündelung mehrerer Mängelbehebungen in der Standardsoftware in einer einzigen Lieferung.
12.7 Die Pflicht der iS Software zur Mängelbeseitigung endet für eine alte Version drei Monate nach Freigabe einer neuen Version, es sei denn, dass deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist.
12.8 Kein Bestandteil der Leistungen ist die Lieferung bzw. Wartung und Pflege neuer oder geänderter Beispieldatenbestände bzw. Datenvorlagen, selbst wenn diese Bestandteil des Überlassungsvertrages waren. Gleiches gilt für die Datenbestände des Kunden.
12.9 Weitergehende von den vorstehenden Leistungen abweichende zusätzliche Leistungen erbringt iS Software auf ausdrückliche Anforderung des Kunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung. Hierunter fallen insbesondere anwenderspezifische Problemstellungen.
12.10 Erbringt iS Software Softwarewartung und -pflege und Hotlineservice für Produkte anderer Hersteller, so gelten die Bedingungen dieses Herstellers für Softwarewartung und -pflege und der Hotline, welche dem Kunden ausgehändigt werden, vorrangig.
§13 Haftung
13.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf die Überlassungsvergütung beschränkt. Beträgt die Überlassungsvergütung weniger als 50.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt.
13.2 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug wird insgesamt auf 50 % der Haftungsobergrenzen in vorstehender Klausel 13.1 beschränkt. Im Falle weiterer leichtfahrlässiger Pflichtverletzungen überschreitet die Haftung der iS Software für den Vertrag jedoch nicht die in 13.1 vereinbarten Haftungsobergrenzen.
13.3 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
13.4 Bei Verlust von Daten, die iS Software zu vertreten hat, haftet die iS Software nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der von der iS Software zu erbringenden Leistungen ist.
13.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem nichts anderes geregelt ist.
13.6 Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung gegen die iS Software und seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Dies gilt nicht, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde. Die iS Software haftet bei einfacher Fahrlässigkeit auch, wenn die Schäden durch ihre Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Die iS Software verpflichtet sich, den bei Vertragsabschluss bestehenden Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Die Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
13.7 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare bzw. Folgeschäden, beispielsweise entgangenem Gewinn, bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde, auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt und im Übrigen ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Fehlen garantierter Eigenschaften bleibt unberührt.
13.8 Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre; es sei denn, die iS Software hat den Kunden nicht ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen. Es sei denn, iS Software verpflichtet sich vertraglich für die Zuständigkeit der Datensicherung.
§14 Datenschutz
14.1 Die iS Software verpflichtet sich, alle Betriebsgeheimnisse und alle ihr gegenüber als vertraulich bezeichneten Vorgänge, die ihr im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Kunden zur Kenntnis gelangen, auch nach Durchführung des Vertrags Dritten gegenüber geheim zu halten.
14.2 Die iS Software versichert, dass ihre Mitarbeiter, die im Rahmen dieses Vertrags tätig werden, auf das Datengeheimnis nach der DSGVO verpflichtet worden sind und einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Diese Mitarbeiter sind von der iS ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtungen auch für ihre Tätigkeit beim Kunden gelten.
14.3 Die iS Software sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen.
14.4 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch die iS Software verarbeitet, werden die Parteien eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.
14.5 Die iS Software und der Kunde sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaustausch des Kunden mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Kunden. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
14.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Geschäftsgesprächen bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
§15 Allgemeine Bestimmungen
15.1 Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Individualvertragliche Vereinbarungen gehen den AGB vor.
15.2 Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
15.3 Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.
15.4 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
15.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
15.6 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz der iS Software.
15.7 Die iS Software ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.